Satzung des TV Würgendorf 1957 e.V.

§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

Der Verein trägt den Namen TV Würgendorf 1957 e.V. Er hat seinen Sitz in Burbach und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Siegen unter  der Nr. VR/1186 eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das  Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereines

Zweck des Vereines ist die Förderung des Sports.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

  • Die Organisation eines geordneten Sport-, Spiel- und Kursbetriebes im Freizeit,- Breiten-, Leistungs- und Gesundheitssport,
  • die Teilnahme an Sportfesten und sportlichen Wettkämpfen,
  • die Aus- und Weiterbildung und den Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleiter/innen, Trainer/innen und Helfer/innen
  • die Beteiligung an Kooperationen und Sportgemeinschaften.

Der Verein fühlt sich der Integration von Mitbürgern anderer religiöser und ethnischer Herkunft gegenüber verpflichtet.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“  der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereines dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person  durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

§ 4 Verbandsmitgliedschaften

Der Verein ist Mitglied in Sportfachverbänden und erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände als verbindlich an. Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der Vorstand den Ein- und Austritt aus Fachverbänden beschließen.

§ 5 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereines kann jede natürliche Person werden. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am Lastschriftverfahren teilzunehmen.

Der Aufnahmeantrag eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von dem/den gesetzlichen Vertreter(n) zu stellen. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich mit dem Aufnahmegesuch, für die Beitragsschulden ihrer Kinder aufzukommen.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Das Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und etwaige Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.

Bei Nichtaufnahme ist der Verein zur Abgabe von Gründen nicht verpflichtet.

Die Mitglieder sind:

  • Personen mit vollem Stimm- und Wahlrecht ab vollendetem 18. Lebensjahr
  • Kinder und Jugendliche ohne Stimm- und Wahlrecht
  • Ehrenmitglieder mit vollem Stimm- und Wahlrecht

Der Verein hat aktive und passive Mitglieder. Aktive Mitglieder nutzen die sportlichen Angebote des Vereins. Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote nicht.

Verdiente Mitglieder können durch Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 6 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

  • Mit dem Tod
  • Durch Austritt des Mitglieds
  • Durch Ausschluss aus dem Verein
  • Durch Auflösung des Vereins

 

Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Der Austritt kann bis zum Ende des Kalenderjahres unter Einbehaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen erfolgen. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen die aus der Mitgliedschaft  entsprechenden Rechte. Das austretende Mitglied bleibt zur Zahlung des Vereinsbeitrages bis zum Schluss des Kalenderjahres verpflichtet. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.

§ 7 Ausschluss aus dem Verein

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied gegen die Interessen des Vereines verstoßen hat, insbesondere bei groben Verstößen gegen die Vereinskameradschaft, bei schwerer Schädigung des Ansehens und der Interessen des Vereins sowie bei Nichtzahlung des  Beitrags nach zweimaliger erfolgloser schriftlicher Anmahnung.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes stimmberechtigte Vereinsmitglied berechtigt. Den Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung schriftlich zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, betroffenen innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Vorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitgliedes über den Antrag zu entscheiden. Der Vorstand  entscheidet mit einfacher Mehrheit. Der Ausschluss erfolgt schriftlich unter Angabe der Gründe mittels eingeschriebenen Briefes. Der Ausschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.

§ 8 Beiträge

Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Es können abteilungsspezifische Beiträge, Umlagen und Gebühren für besondere Leistungen des Vereins erhoben werden. Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Abteilungsspezifische Beiträge, Umlagen und Gebühren bestimmt der Vorstand durch Beschluss. Umlage können nur aus besonderem Grund erhoben werden und dürfen das Dreifache des üblichen Jahresbeitrages  nicht übersteigen. Die Höhe und der Fälligkeitstermin des Beitrages werden den Mitgliedern schriftlich mitgeteilt. Ehrenmitglieder zahlen keinen  Beitrag

Der Einzug der Beiträge erfolgt grundsätzlich durch Lastschriftverfahren. Das Mitglied ist verpflichtet, Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen. Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen. Der Vorstand kann in begründeten  Einzelfällen die Teilnahme am Lastschriftverfahren erlassen. Mitglieder, die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der Vorstand durch Beschluss festlegt.

Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen durch Beschluss Beitragsleistungen oder –pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§ 9 Organe des Vereines

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • der Mitarbeiterkreis
§ 10 Die ordentliche Mitgliederversammlung

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand, und zwar durch Aushang im Vereinsaushängekasten und Bekanntgabe im Amtsblatt der Gemeinde. Zwischen dem Tag der Einladung (Veröffentlichung der Einberufung) und dem Termin der Mitgliederversammlung muss eine Frist von 4 Wochen liegen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand durch Beschluss fest. Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.

Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf gemeine Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens einem Drittel der erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Jedes stimmberechtigtes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.

Anträge auf Satzungsänderungen und Anträge des Vereinszweckes sind den Mitgliedern nach Ablauf der Antragsfrist zu übersenden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

Die Mitgliederversammlung ist unter anderem für folgende Vereins Angelegenheiten  zuständig:

  • Entgegennahme der Berichte des Vorstands
  • Entgegennahme der Kassenprüfberichte
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
  • Wahl der Mitglieder des Beirates
  • Wahl der Kassenprüfer
  • Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des Vereins
  • Beschlussfassung über eingereichte Anträge
§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Viertel aller Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt werden.

Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt § 10 entsprechend.

§ 12 Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

  • 1.Vorsitzende/r
  • 2.Vorsitzende/r
  • Beauftragte/r   Finanzen
  • Geschäftsführer/in
  • Sportlicher  Leiter/in

Beirat:

  • Beauftragte/r  Kinder/Jugend
  • Beauftragte/r  Öffentlichkeitsarbeit
  • Beauftragte/r  Frauen
  • 1. Beisitzer/in
  • 2. Beisitzer/in

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter des ersten Vorsitzenden oder des Geschäftsführers, vertreten.

Aufgabe des Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung oder Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

Der Vorstand kann Ausschüsse bilden und Ordnungen (z.B. Finanzordnung, Geschäftsordnung) erlassen. Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie die Bereitschaft zur Wahl eines Amtes vorher schriftlich erklärt haben. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen. Gleiches gilt auch, wenn ein Amt nicht neu besetzt werden kann.

Die Vorstandswahl erfolgt im jährlichen Wechsel, wobei die mit geraden Kennziffern bezeichneten Vorstandsmitglieder in den geraden Jahren bzw. die mit ungeraden Kennziffern in den ungeraden Jahren gewählt werden

Bei alle Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit.

§ 13 Beirat

Der Beirat berät und unterstützt den Vorstand bei dessen Arbeit. Er hat gegenüber dem Vorstand Antragsrecht. Der Beirat wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung  für 2 Jahre gewählt

14 Vergütung der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit

Die Vereins- und Organ-Ämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit diese Satzung nicht etwas anderes bestimmt.

Der Vorstand kann unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltlage beschließen, dass Vereins- und Organ-Ämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand zuständig. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.

Ferner ist der Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleitern abzuschließen.

Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.

§ 15 Kassenprüfer

Von der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wahl der einzelnen Kassenprüfer geschieht jeweils um ein Jahr versetzt.

  • Der erste Prüfer scheidet nach dem zweiten Amtsjahr aus
  • Der zweite Kassenprüfer rückt auf
  • Ein neuer Prüfer wird gewählt

Es können nur stimmberechtigte Mitglieder gewählt werden, die nicht dem Vorstand oder dem Beirat angehören.

Den Prüfern obliegt einmal jährlich zum Abschluss des Wirtschaftsjahres die Prüfung ausschließlich der Richtigkeit der Kassen- und Belegführung in sachlicher und rechnerischer Hinsicht.

Sie erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht. Zu den Aufgaben der Kassenprüfer gehört ferner der Antrag auf Entlastung des Vorstandes an die Mitgliederversammlung. Bei festgestellten Beanstandungen ist vorher der Vorstand zu unterrichten.

§ 16 Haftung des Vereins

Ehrenamtliche Tätige und Organ- oder Amtsträger haften für Schäden, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen und Einrichtungen oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 17 Datenschutz im Verein

Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes personenbezogenen Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.

Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:

  • Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten
  • Berichtigung der zu seinen gespeicherten Daten
  • Sperrung der zu seinen gespeicherten Daten wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeiten feststellen lässt
  • Löschung der zu einer Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig ist

Den Organen des Vereins, allen Mitgliedern und sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten zu einem anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, gekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen und sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§ 18 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der Vorsitzende und der Geschäftsführer als Liquidatoren des Vereins bestellt. Bei  Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Burbach, die es unmittelbar und  ausschließlich  für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden Fusionsverein bzw. den aufnehmenden Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 19 Gültigkeit der Satzung

Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Alle bisherigen Satzungen verlieren ab diesem Zeitpunkt ihre Gültigkeit.